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Familienrecht

Elementarunterhalt

Der sog. Elementarunterhalt umfasst den vollen Unterhalt, den gesamten Lebensbedarf des bedürftigen Ehegatten also für Wohnen, Verpflegung, Kleidung, Freizeitgestaltung, Erholung, Gesundheitsfürsorge sowie für sonstige persönliche und gesellschaftliche Bedürfnisse. Die dafür erforderlichen Mittel beinhalten den Elementarunterhalt. Er ist in der Zeit nach der Trennung gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB in Form von Trennungsunterhalt und nach Scheidung der Ehe als Ehegattenunterhalt gemäß §§ 1569 ff. BGB geschuldet.

(Letzte Aktualisierung: 15.05.2020)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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