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Familienrecht

Eheangemessener Selbstbehalt

Siehe dazu etwa BGH, Beschl. v. 16.10.2019 – XII ZB 341/17:

„c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners dessen angemessenen Selbstbehalt nach Nr. 21.4 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm mit 1.090 € für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (gegenüber 1.200 € für einen Erwerbstätigen) angesetzt hat.

aa) Die Leistungsfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus seinen Einkünften abzüglich eines ihm zu belassenden Selbstbehalts. Eine Unterhaltspflicht besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner infolge einer solchen Pflicht selbst sozialhilfebedürftig würde. Denn dem Unterhaltspflichtigen muss schon aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet deswegen jedenfalls dann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. Bei der Bemessung des Selbstbehalts, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist, sind zusätzlich die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, die sich insbesondere aus dem Wesen der Unterhaltspflicht ergeben (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 – XII ZR 129/06FamRZ 2009, 307 Rn. 23 mwN).

bb) Auf die weiter von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, in Nr. 21.4 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm werde zu Unrecht zwischen dem eheangemessenen Selbstbehalt für Nichterwerbstätige (1.090 €) und für Erwerbstätige (1.200 €) differenziert, kommt es nach der umfassenden Prüfung des Oberlandesgerichts in der angefochtenen Entscheidung nicht an.

Zwar trifft es zu, wie die Rechtsbeschwerde vorträgt, dass diese Differenzierung über die Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm hinaus gegenwärtig nur von den Oberlandesgerichten Frankfurt, Braunschweig, Celle, Hamm, Karlsruhe, Stuttgart und dem 2. und dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Zweibrücken (vgl. Anmerkung zu Nr. 21.4 SüdL) vorgenommen wird, während die überwiegende Zahl der Leitlinien der Oberlandesgerichte (KG Berlin, Bremen, Brandenburg, Düsseldorf, Hamburg, Jena, Koblenz, Köln, Naumburg, Oldenburg, Rostock, Saarbrücken und Schleswig jeweils unter Nr. 21.4) eine solche Differenzierung beim Ehegattenunterhalt ablehnt.

Indessen hat der Senat bereits wiederholt entschieden, dass ein erhöhter Selbstbehalt des Erwerbstätigen im Rahmen der Leistungsfähigkeit – wie der Erwerbstätigenbonus im Rahmen der Bedarfsbemessung – die Fortführung der Erwerbstätigkeit honoriert (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. November 2019 – XII ZB 3/19 – zur Veröffentlichung bestimmt). Ist der Unterhaltspflichtige allerdings nicht erwerbstätig, entfällt auch diese Rechtfertigung (vgl. Senatsurteile vom 19. November 2008 – XII ZR 129/06FamRZ 2009, 307 Rn. 15, 25, 27 und vom 9. Januar 2008 – XII ZR 170/05FamRZ 2008, 594 Rn. 26). Soweit der Tatrichter im Rahmen der Leistungsfähigkeit auch beim Ehegattenunterhalt eine entsprechende Differenzierung vornimmt, ist dies daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2010 – XII ZR 204/08FamRZ 2010, 802 Rn. 27 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 210, 124 = FamRZ 2016, 1142 Rn. 7 f., 26 bezüglich der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm).“

(Letzte Aktualisierung: 06.03.2020)

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Daniela Wackerbarth
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