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Coronavirus (Unterhaltsrecht)
Die Ausweitung des Corona-Virus kann zu erheblich wirtschaftlichen Folgen führen, weshalb sich die Einkommensverhältnisse von vielen Unterhaltsschuldnern verschlechtern können. Dies hat insofern auch Auswirkungen auf die (bestehende) Unterhaltsverpflichtung, wobei hier fraglich ist, ob die Corona-Krise dazu führt, dass Unterhaltstitel abgeändert werden können bzw. Unterhaltsverpflichtungen entfallen.
Grundsätzlich geht das Unterhaltsrecht davon aus, dass eine kurzfristige Absenkung der für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkünfte durch den Einsatz von Rücklagen oder z. T. durch Aufnahme eines Kredites auszugleichen ist. Problematisch derzeit ist aber, dass nicht gewiss ist, wie lange sich diese wirtschaftliche Krise auswirkt und insofern eine zuverlässige Prognose als Grundlage für den künftigen Unterhalt schwierig ist. Daher wäre es durchaus diskutabel, die mögliche derzeitige wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse als Zäsur für die Berechnung des Unterhaltes heranzuziehen und auf Grundlage dessen den künftigen Unterhalt zu berechnen.
Auch die grundsätzlich bestehende Erwerbsobliegenheit der Unterhaltsschuldner, die besagt, dass der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind zu leisten ist, muss in der aktuellen Lage einmal mehr kritisch hinterfragt wird. So ist auch stets zu prüfen, ob es überhaupt objektiv mögliche Beschäftigungschancen gibt.
Bei Bezug von Kurzarbeitergeld stellt sich die Frage, ob der Unterhaltsschuldner gehalten ist, sich um eine besser bezahlte Arbeit zu kümmern. Dies ist wohl eher zu verneinen, da der Unterhaltsschuldner anderenfalls eine gesicherte Einkommensquelle aufgibt.
Wir sehen, dass die derzeitige Krise zu Fragen führt, die aufgrund fehlender vergleichbarer Gerichtsurteile nicht mit hinreichender Sicherheit beantwortet werden können. Fakt ist jedoch, dass sich die derzeitige Situation auch für Unterhaltsschuldner erheblich auswirken kann, weshalb dringend empfohlen wird, sich in anwaltliche Beratung zu begeben. Auch eine außergerichtliche Verständigung mit dem Unterhaltsgläubiger kann als Lösung in Betracht gezogen werden.
(Letzte Aktualisierung: 30.03.2020)