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Betreuungsunterhalt / Betreuungsunterhaltsanspruch
Betreuungsunterhalt kann nach Scheidung der Ehe verlangt werden, wenn der geschiedene Ehegatte wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes seine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann. Der Betreuungsunterhalt wurde vom Gesetzgeber 2009 in § 1570 BGB neu strukturiert und billigt dem betreuenden Elternteil zunächst einen Unterhalt von drei Jahren nach der Geburt des Kindes zu. Dabei ist entscheidend, in welchem Umfang die Erwerbsmöglichkeiten des betreuenden Elternteiles durch die Wahrnehmung der Betreuung eingeschränkt sind.
Das Gesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, dass der Betreuungsunterhalt auch darüber hinaus geschuldet wird, wenn kind- und elternbezogene Gründe hierfür gegeben sind. Diese Gründe sind stets individuell nach Billigkeit zu prüfen.
KG, Beschl. v. 24.09.2018 – 13 UF 33/18, NJW 2019, 608:
„1. Von einem nachhaltig erwirtschafteten, dauerhaft gesicherten Erwerbseinkommen der betreuenden, nicht verheirateten Mutter, das der Berechnung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGB zugrunde gelegt werden kann, ist auch dann auszugehen, wenn die betreuende Mutter nach erfolgreichem Abschluss ihrer Hochschulausbildung und der Beendigung einer fachlichen Weiterbildung ihre erste Stelle im erlernten Beruf antritt, soweit es sich dabei um eine unbefristete Stelle handelt und sie sich nicht mehr in der arbeitsrechtlichen Probezeit befindet. Dabei bleibt es auch dann, wenn sie bei Antritt der Stelle bereits mit dem zu betreuenden Kind schwanger ist und sie aufgrund von Krankheit und eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots bis zum Beginn der Elternzeit effektiv nur eine Woche erwerbstätig sein kann.
2. Entscheidender Gesichtspunkt für die Frage, ob das erzielte Einkommen nachhaltig ist, ist weniger die tatsächliche Dauer der Tätigkeit, sondern maßgeblich ist vielmehr, ob erwartet werden kann, dass die Tätigkeit, aus der das zuletzt bezogene Einkommen generiert wurde, vom Berechtigten prognostisch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ausgeübt werden kann bzw. ohne die Geburt des zu betreuenden Kindes mit großer Wahrscheinlichkeit hätte weiter ausgeübt werden können.“
Siehe auch OLG Hamm, Beschl. v. 02.06.2016 – 6 WF 19/16:
„Auch bei fortgeschrittenem Alter eines autistischen Kindes besteht keine Verpflichtung der Kindesmutter zur Vollzeittätigkeit, wenn ein deutlich erhöhter Förderungsbedarf des Kindes besteht; die Kindesmutter kann in diesem Fall Betreuungsunterhalt beanspruchen.“
(Letzte Aktualisierung: 25.02.2019)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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