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Voraus des Ehegatten
Der Voraus des Ehegatten besagt, dass dem überlebenden Ehegatten als gesetzlicher Erbe neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern, die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstückes sind, und die Hochzeitsgeschenke – neben dem Erbteil – gebühren.
(Letzte Aktualisierung: 27.11.2017)