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Erbrecht

Vermächtnis

Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung an eine Person, die nicht Erbe ist und dient dazu, diese Person mit einem Vermögensvorteil zu bedenken. Dieser Vermögensvorteil kann alles sein, was Gegenstand eines schuldrechtlichen Vertrages sein kann, wie die Zuwendung eines Geldbetrages, eines persönlichen Gegenstandes, auch ein lebenslanges Nutzungsrecht an einer Immobilie oder der Übergang einer Forderung.

Der Vermächtnisnehmer hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben auf Erfüllung. Dieser entsteht mit dem Erbfall.

Ist der vermachte Gegenstand nicht mehr vorhanden, hat der Vermächtnisnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatzleistung.

Pflichtteilsansprüche können durch ein Vermächtnis nicht umgangen werden (OLG Koblenz, Beschl. v. 03.07.2020 – 12 U 107/20, NJW-Spezial 2020, 680: Pflichtteil darf nicht durch Vermächtnisse beeinträchtigt werden).

Da ein Vermächtnis ein Erwerb von Todes wegen ist, kann Erbschaftssteuer anfallen.

BFH, Urt. v. 16.01.2019 – II R 7/16, DStR 2019, 1151 [Leitsatz]:

„1. Erwirbt der Bedachte durch Vermächtnis das Recht, von dem Beschwerten den Abschluss eines Kaufvertrags über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu fordern, unterliegt der Kaufvertrag der Grunderwerbsteuer.

2. Eine Steuerbefreiung nach den Bestimmungen für Erwerbe von Todes wegen scheidet aus. Rechtsgrund des Übereignungsanspruchs ist der Kaufvertrag und nicht das Vermächtnis.

3. Ob ein Vermächtnis einen Anspruch auf Übereignung oder ein Recht auf Abschluss eines Kaufvertrags gewährt, ist durch Auslegung des Vermächtnisses zu ermitteln.“

Im Orientierungssatz heißt es:

„1. Der BFH hält nicht mehr daran fest, dass ein vermachtes Kaufrecht an einem Grundstück – ohne Auslegung seines Inhalts – dem Bedachten stets unmittelbar einen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks verschafft. Bei einem Vermächtnis ist nach der Rechtsprechung des BGH stets durch Auslegung zu ermitteln, was der vermachte Gegenstand ist(Rn.14).

2. Der BFH hält nicht mehr an seiner Auffassung im Urteil vom 21.07.1993 II R 118/90 (BFHE 172, 118) fest, dass jeglicher Erwerb aufgrund eines so bezeichneten Kaufrechtsvermächtnisses nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG hängt allein von dem Rechtsgrund des Erwerbs und nicht von der Höhe des gezahlten Kaufpreises ab.

3. Im vorliegenden Fall scheidet auch eine Steuerbefreiung des Grundstückerwerbs aufgrund Vermächtnis nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG und § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG aus.“

Zu Vermächtnissen in der Testamentsgestaltung siehe auch den Beitrag von Horn in NJW 2018, 1000 ff.

Zur Kostentragungspflicht bei der Erfüllung von Vermächtnissen siehe den Aufsatz von Roth in NJW-Spezial 2018, 295.

(Letzte Aktualisierung: 01.12.2020)

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