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Erbrecht

Testamentum mysticum

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Person, dann nicht Erbe wird, wenn ihre Identität nicht aus dem (eigenhändigen) Testament hervorgeht (BGH, Beschl. v. 10.11.2021 – IV ZB 30/20, NJW 2022, 474 m. Anm. Krätzschel, NJW 2022. 476 f.). Nicht ausreichend sei es, wenn die Identität nur unter Be­zug­nah­me auf eine form­nich­ti­ge An­la­ge er­mit­telt wer­den könne.

Der BGH hat in dem durch ihn entschiedenen Fall eine einem Testament bei­ge­füg­te Liste der Erben als for­m­un­wirk­sam ein­ge­stuft, da sie zwar un­ter­zeich­net, aber ma­schi­nen­ge­schrie­ben war. Im Ergebnis hat es sich nach Einschätzung des BGH um ein so­ge­nann­tes „tes­ta­men­tum mys­ti­cum“ gehandelt.

(Letzte Aktualisierung: 09.03.2022)

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