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Testament (Widerruf)
Nach § 2253 BGB kann der Erblasser ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen. Der Widerruf erfolgt durch Testament, § 2254 BGB.
Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt, § 2255 S. 1 BGB. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe, § 2255 S. 2 BGB.
Weiterhin gilt nach § 2256 Abs. 1 S. 1 BGB ein vor einem Notar oder nach § 2249 BGB errichtetes Testament als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in S. 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist, § 2256 Abs. 1 S. 2 BGB. Gemäß § 2256 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Erblasser die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden, § 2256 Abs. 2 S. 2 BGB. Gemäß § 2256 Abs. 3 BGB gelten die Vorschriften des Abs. 2 von § 2256 BGB auch für ein nach § 2248 BGB hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss.
Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre, § 2257 BGB.
Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht, § 2258 Abs. 1 BGB. Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre (§ 2258 Abs. 2 BGB).
OLG Köln, Beschl. v. 22.04.2020 – 2 Wx 84/20 [Pressemitteilung]:
„Wer wird Erbe, wenn nur eines von zwei Originalen vernichtet wird?
Existieren zwei Originale eines Testaments, genügt die Vernichtung nur eines der beiden Dokumente, wenn der Aufhebungswille der Erblasserin feststeht. Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 22.04.2020 entschieden.
Die im Landgerichtsbezirk Bonn wohnhafte Erblasserin hatte zunächst ihren Urenkel als Erben eingesetzt. Später verfasste sie ein handschriftliches Testament, mit dem anstelle des Urenkels ihre Haushälterin zur Alleinerbin bestimmt wurde. Außerdem erteilte sie der Haushälterin eine Vorsorge- und Bankvollmacht und verkaufte dieser – gegen einen Barkaufpreis sowie eine Betreuungs- und Pflegeverpflichtung – ihr Hausgrundstück.
Nachdem die Haushälterin mit Hilfe der Bankvollmacht 50.000 Euro vom Konto der späteren Erblasserin abgehoben hatte, widerrief diese die Vollmacht. Sie suchte außerdem einen Rechtsanwalt auf, um sich wegen einer möglichen Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Haus beraten zu lassen.
Das Nachlassgericht hatte zu entscheiden, ob dem Urenkel ein Erbschein erteilt werden kann. Dem Gericht lag ein Original des Testaments zu Gunsten der Haushälterin vor, welches der Rechtsanwalt der Haushälterin übersandt hatte. Der Urenkel behauptete dagegen, die Erblasserin habe das Testament widerrufen. Es habe ein zweites Original des Testaments gegeben. Dieses habe die Erblasserin im Rahmen der Beratung zur Rückabwicklung des Hauskaufs ihrem Rechtsanwalt gezeigt und es vor seinen Augen zerrissen. Deshalb gelte wieder die frühere Erbeinsetzung zu seinen Gunsten.
Nach Vernehmung der Rechtsanwälte der Erblasserin und der Haushälterin als Zeugen kam das Nachlassgericht zu dem Ergebnis, dass der Urenkel Alleinerbe geworden und ihm ein Erbschein zu erteilen ist. Mit Beschluss vom 22.04.2020 hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die hiergegen gerichtete Beschwerde der Haushälterin zurückgewiesen.
Zur Begründung führte der Senat aus, dass der Erblasser ein Testament jederzeit ohne besonderen Grund widerrufen könne (§ 2253 BGB). Dies könne zum Beispiel durch Vernichtung der Testamentsurkunde erfolgen (§ 2255 S. 1 BGB). Sofern jedoch mehrere Urschriften vorhanden seien, könne die Vernichtung lediglich einer Urkunde nur genügen, wenn keine Zweifel über den Aufhebungswillen des Erblassers bestünden. Dies sei hier der Fall. Der Anwalt der Erblasserin, der kein erkennbares persönliches Interesse am Ausgang des Streits gehabt habe, habe glaubhaft ausgesagt, dass die Erblasserin ein Original des Testaments in seiner Anwesenheit zerstört habe. Dabei habe sie zweifelsfrei bekundet, dass sie nicht an der Erbeinsetzung der Haushälterin festhalten wolle. Dazu passe, dass die Erblasserin keinen Kontakt mehr zur Haushälterin gehabt habe und unstreitig versucht habe, die Übertragung des Grundstücks an sie rückgängig zu machen. Angesichts ihres Alters von über 90 Jahren könne angenommen werden, dass sie das zweite Original schlicht vergessen gehabt habe. Trotz der Existenz dieses weiteren Originals sei daher vom Widerruf des die Haushälterin begünstigenden Testaments auszugehen.“
OLG Hamburg, Beschl. v. 30.01.2020 – 2 W 85/19, NJW-Spezial 2020, 391: Die Fertigung eines Testamentsentwurfs stellt keinen Widerruf eines früheren Testamentes dar, solange es zu der angedachten Erstellung eines notariellen Testamentes nicht (mehr) gekommen ist.
BGH, Urt. v. 30.01.2018 – X ZR 119/15 [Leitsatz]:
„1. Verfügt ein Erblasser in einem Testament umfassend über sein Vermögen, so kann dies jedenfalls dann als konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung anzusehen sein, wenn der Erblasser sich von dieser Erklärung auch schon zu Lebzeiten jederzeit hätte einseitig lösen können.
2. Das Bewusstsein, in einem Testament die Verteilung des Vermögens umfassend zu regeln, schließt das Bewusstsein, dass damit etwaige entgegenstehende frühere Verfügungen widerrufen werden, mit ein. Ein gesondertes Erklärungsbewusstsein, das gezielt auf den Widerruf einer bestimmten Willenserklärung gerichtet ist, ist darüber hinaus nicht erforderlich.
3. Eine Willenserklärung in einem in amtliche Verwahrung genommenen Testament ist gegenüber jedem als abgegeben anzusehen, den es angeht, auch wenn er in dem Testament nicht bedacht ist.“
OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.08.2017 – 8 W 71/16, NJW-Spezial 2018, 232 [Leitsatz]:
„Hat der Erblasser die Kopie eines Testaments, dessen Urschrift er dem eingesetzten Erben übergeben hatte, durchgestrichen oder vernichtet, lässt dies allein nicht seine Aufhebungsabsicht vermuten. Liegen mehrere Testamentsurkunden vor, ist bei Vernichtung oder Veränderung einer Urkunde ein Widerruf nur dann anzunehmen, wenn nach den Einzelumständen und freier Beweiswürdigung kein Zweifel über einen Aufhebungswillen des Erblassers besteht.“
(Letzte Aktualisierung: 09.07.2020)
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