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Erbrecht

Testament

Testamentsauslegung notwendig. Die Rechtsprechung ist sehr umfangreich.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.03.2019 – 1 W 42/17:

„1. Auch in einem wenige Zentimeter großen handschriftlich beschriebenen Notizzettel kann grundsätzlich ein wirksames Testament liegen.

2. Der Wirksamkeit eines „Notizzetteltestaments“ steht – wenn ein anderes Testament existiert – entgegen, dass der Notizzettel nicht datiert ist und sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit seiner Errichtung auch nicht anderweitig treffen lassen.

3. Insbesondere bei einem Schriftstück, das nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht, muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser es mit Testierwillen erstellt hat; bei verbleibenden Zweifeln findet die Vorschrift des § 2084 BGB keine Anwendung.

4. Eine Erbeinsetzung desjenigen, `der für mich aufpasst und [mich] nicht ins Heim steckt` ist nicht ausreichend bestimmt und daher nichtig.“

OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.06.2018 – 8 W 198/16:

„Hat ein Erblasser testamentarisch Einzelzuwendungen von Gegenständen oder Vermögensgruppen vorgenommen, die seiner Vorstellung nach praktisch sein gesamtes Vermögen ausmachen, ist regelmäßig von einer Erbeinsetzung auszugehen, da nicht angenommen werden kann, dass ein Erblasser seinen gesamten wesentlichen Nachlass verteilt, ohne einen Erben einsetzen zu wollen (OLG München NJW-RR 2007, 1162). Im vorliegenden Fall hat die Erblasserin überdies in ihrem privatschriftlichen Testament vom 28.08.2012 ausdrücklich ausgeführt, sie berufe ihre Kinder zu ihren Erben. Demgemäß sind hier alle Kinder – die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 – zu Erben berufen worden. Hat der Erblasser über sein gesamtes im Zeitpunkt der Errichtung vorhandenes Vermögen in der Weise verfügt, dass er alle Bedachten einheitlich als Erben bezeichnet hat, so ist von einer Erbeinsetzung nach Quote auszugehen (OLG Düsseldorf NotBZ 2013, 389). In einem solchen Fall der erschöpfenden Zuwendung nach Vermögensgruppen sind die Erbteile anhand des wirtschaftlichen Wertverhältnisses der zugewandten Vermögensgruppen zum Gesamtnachlass zu ermitteln (BGH NJW-RR 1990, 391; BGH MDR 1960, 484; OLG München FamRZ 2010, 758; OLG Düsseldorf NotBZ 2013, 389).

Im Rahmen eines Erbscheinverfahrens kam es zur Auslegung eines privatschriftlichen Testaments. Der Leitsatz des OLG Düsseldorf lautet (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.8.2015 – I-3 Wx 191/14, 3 Wx 191/14):

„Verfügt der Erblasser: „4.3.2013 Dies ist mein Testament Sollte heute bei diesem Eingriff [der leukämiekranke Erblasser hatte sich an diesem Tag einer Biopsie bei örtlicher Betäubung zu unterziehen] etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen vermache ich mein ganzes Vermögen … Herrn A“, so führt die Formulierung „Sollte heute … etwas passieren …“ bei nicht vorhandenen weiteren konkreten Anhaltspunkten nicht zu der Auslegung, der Erblasser wolle über die bloße Mitteilung eines Beweggrundes für seine Testierung hinaus die Rechtsfolge nur dann, wenn der Eingriff einen negativen Ausgang nimmt.“

Zur Auslegung eines (gemeinschaftlichen) Testaments hat das OLG München wie folgt entschieden (OLG München, Beschl. v. 23.4.2014 – 31 Wx 22/14):

1. Die Umdeutung eines vom anderen Ehegatten nicht unterzeichneten gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament erfordert die Feststellung, dass nach dem Willen des Testierenden seine Verfügung auch unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten gelten sollte.

2. Sieht das unvollständige gemeinschaftliche Testament eine gegenseitige Alleinerbeinsetzung und eine Schlusserbeneinsetzung von Verwandten beider Ehegatten zu gleichen Teilen vor, kann gegen einen solchen Willen sprechen, dass der Testierende selbst ohne den Beitritt des anderen Ehegatten nicht dessen Alleinerbe wäre und die angestrebte gleichmäßige Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens bei Umdeutung in Vor- und Nacherbfolge nicht erreicht würde.“

Zur Auslegung häufig verwendeter Begriffe in Testamenten siehe auch den Beitrag von Roth, NJW-RR 2016, 743.

Zu Praxisfragen zur Unterschrift unter einem Testament siehe den Kurzaufsatz von Roth in NJW-Spezial 2019, 39.

(Letzte Aktualisierung: 13.05.2019)

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