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Pflichtteilsstrafklausel
Die Pflichtteilsstrafklausel ist eine besondere Gestaltungsform bei Berliner Testamenten. Da die Kinder beim ersten Erbfall (Tod des ersten Ehegatten) leer ausgehen, haben sie bereits hier einen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem länger lebenden Ehegatten. Mit der Pflichtteilsstrafklausel wird verhindert, dass Berechtigte ihren Pflichtteil bereits nach dem ersten Erbfall geltend machen und so den überlebenden Elternteil unter Umständen in finanzielle Schwierigkeiten bringen.
Eine solche Klausel lautet etwa wie folgt:
„Nach dem Tode des Längstlebenden von uns sollen unsere vier Kinder ________ unser Vermögen zu gleichen Teilen erben. Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern, so soll es auch nach dem Tode des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben.“
OLG München, Beschl. v. 06.12.2018 – 31 Wx 374/17:
„Eine Pflichtteilsklausel, die auf ein ´Verlangen´ des Pflichtteils nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten abstellt, greift nicht bereits dann ein, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Erbenstellung des überlebenden angreift (im Anschluss und in Abgrenzung zu OLG München Beschluss vom 7.4.2011 – 31 Wx 227/10).“
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass das Verlangen der Korrektur eines Nachlassverzeichnisses nicht mittelbar die Forderung des Pflichtteils beinhaltet und daher nicht schon deshalb die Voraussetzungen einer sog. Pflichtteilsstrafklausel erfüllt (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 01.02.2022 – 21 W 182/21).
(Letzte Aktualisierung: 02.05.2022)
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