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Erbrecht

Pflichtteilsergänzungsanspruch (Schenkung)

Nach § 2325 BGB gilt:

„(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.“

BGH, Urt. v. 03.06.2020 – IV ZR 16/19, ZIP 2020, 1298 = MDR 2020, 865 = WM 2020, 1206 = DB 2020, 1450:

„Die bei einer zweigliedrigen, vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Todes eines Gesellschafters vereinbarte Anwachsung seines Gesellschaftsanteils beim überlebenden Gesellschafter unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs kann eine Schenkung im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB sein.“

Siehe auch den Beitrag von Zeranski in NJW 2017, 1345 sowie den Kurzaufsatz von Horn in NJW 2020, 1124 [Ehegattenzuwendungen im Pflichtteilsergänzungsrecht].

Zu unbenannten Zuwendungen im Bereich der Pflichtteilsergänzung siehe den Aufsatz von Löhnig in NJW 2018, 1435 sowie BGH, Urt. v. 14.03.2018 – IV ZR 170/16NJW 2018, 1475.

Zum Fall der Pflichtteilsergänzung des selbst beschenkten Pflichtteilsberechtigten siehe den Beitrag von Roth in NJW-Spezial 2020, 103.

Siehe auch OLG München, Urt. v. 06.02.2019 – 20 U 2354/18.

(Letzte Aktualisierung: 19.08.2020)

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Pia Roggendorff-Jentsch
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