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Pflichtteilsanspruch
Der Pflichtteil steht Abkömmlingen (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB), Eltern (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB), Ehegatten und Lebenspartnern (§ 10 Abs. 6 LPartG) eines Erblassers zu, die durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.
Das Pflichtteilsrecht sichert so den nahen Angehörigen eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass. Dieser Anspruch steht ihnen gegen den bzw. die vom Erblasser eingesetzten Erben zu. Der Pflichtteilsanspruch besteht im Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet. Die Erben können diesen Anspruch weder mit Sachwerten aus dem Nachlass erfüllen, noch kann der Pflichtteilsberechtigte die Herausgabe oder Übereignung von Sachen aus der Erbschaft verlangen.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.08.2020 – 3 W 121/19:
„Ein Pflichtteilsberechtigter, der nach Eintritt des Erbfalls erbrechtliche Ansprüche prüfen möchte, hat im Regelfall ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i.S.v. § 12 Abs. 1 GBO. Ein solches kann nur im Einzelfall ausnahmsweise verneint werden. Für die Annahme eines Ausnahmefalles genügt ein vom Erblasser angeordneter Pflichtteilsentzug nicht, wenn dessen Wirksamkeit eher fernliegt.“
OLG Koblenz, Beschl. v. 03.07.2020 – 12 U 107/20, NJW-Spezial 2020, 680 [Pflichtteil darf nicht durch Vermächtnisse beeinträchtigt werden]
BGH, Urt. v. 31.10.2018 – IV ZR 313/17:
„Der im Rahmen einer Stufenklage von dem Pflichtteilsberechtigten geltend gemachte Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses hemmt grundsätzlich auch die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.“
Zur Frage, welche Kostenpositionen bei der Pflichtteilsberechnung absetzbar sind, siehe den Beitrag von Roth in NJW-Spezial 2020, 295.
Zum Thema Vorempfänge siehe auch den Beitrag von Horn in NJW 2020, 2609 ff. („Vorempfänge im Pflichtteilsrecht“)
Zur Zulässigkeit von Pflichtteilsklagen vor und nach dem Erbfall siehe den Beitrag von Roth in NJW-Spezial 2020, 615.
Sieh auch unsere Ausführungen zu den Stichworten Pflichtteilsentzug, Pflichtteilsergänzungsanspruch und Pflichtteilsverzicht.
(Letzte Aktualisierung: 08.12.2020)
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