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Nießbrauch
Das Nießbrauchsrecht ist eine Unterart der Dienstbarkeit und kann an Sachen (§§ 1030 ff. BGB), Rechten (§§ 1068 ff. BGB) und Vermögen (§§ 1085 ff. BGB) bestellt werden. Es ist ein (subjektiv-persönliches) beschränkt dingliches Recht.
Das Nießbrauchsrecht an Sachen gibt dem Inhaber die Befugnis die Nutzungen i.S.v. § 100 BGB (Früchte i.S.v. § 99 BGB und Gebrauchsvorteile) einer Sache umfassend zu ziehen (z. B. Mietzinsen zu vereinnahmen). Die Nutzungsmöglichkeit kann indes beschränkt werden.
Es ist ein höchstpersönliches dingliches Recht, sodass es unvererblich und nicht übertragbar, sondern unmittelbar mit der Person des Inhabers verknüpft ist, vgl. § 1059 BGB. Dennoch kann die Ausübung des Nutzungsrechts einem Dritten überlassen werden.
Häufig werden Nießbrauchsrechte in Form eines Versorgungsnießbrauchs oder eines Wohnrechts (z. B. Eigentümer eines Hauses verschenkt dieses an Nachkomme und lässt sich gleichzeitig lebenslanges Wohnrecht ins Grundbuch eintragen) vereinbart.
BGH, Versäumnisurt. v. 21.01.2022 – V ZR 233/20, NJW 2022, 2394 = MDR 2022, 819 = NZM 2022, 672 = L&L 2022, 665:
„1. Der Nießbrauch und das mit seiner Bestellung zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher entstehende besondere gesetzliche Schuldverhältnis sind einer Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 BGB nicht zugänglich.
- Ist in dem der Nießbrauchsbestellung zugrunde liegenden Kausalgeschäft die Zahlung eines wiederkehrenden Entgelts vereinbart und zahlt der Nießbraucher das Entgelt nicht, kann der Eigentümer das Kausalverhältnis unter den weiteren Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen und den Nießbrauch kondizieren (Abgrenzung von Senat, Urteil vom 13. November 1998 – V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377).
- Hiervon zu unterscheiden sind Vereinbarungen, die das durch die Bestellung des Nießbrauchs entstehende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer betreffen. Eine Verletzung daraus folgender Pflichten berechtigt den Eigentümer nicht zu einer Beendigung des Nießbrauchs nach den Vorschriften des Leistungsstörungsrechts.“
BGH, Urt. v. 20.03.2020 – V ZR 317/18:
„Die Abgrenzung zwischen einem Grundstücksnießbrauch und einer Benutzungsdienstbarkeit richtet sich allein formal danach, ob dem Berechtigten eine umfassende Nutzungsbefugnis (ggfs. unter Ausschluss einzelner Nutzungen) oder nur einzelne Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden.“
BFH, Urt. v. 28.05.2019 – II R 4/16, DB 2020, 154:
„Wird ein Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt, mindert der Wert des Nießbrauchsrechts die Bereicherung des Bedachten. Der Jahreswert des Nießbrauchrechts ist unter Abzug der Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen zu ermitteln, wenn die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden.“
Siehe auch den Beitrag von Wachter, DB 2022, 2111 ff. [„Neues und Altes zum Nießbrauch an GmbH-Geschäftsanteilen“].
(Letzte Aktualisierung: 11.11.2022)
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