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Nachlassverzeichnis
Darunter versteht man eine Auflistung von Nachlassgegenständen. Siehe auch § 2314 BGB sowie den Beitrag von Roth in NJW-Spezial 2020, 263 zum Beschluss des OLG Hamm v. 16.03.2020 – I-5 W 19/20 [unvollständiges notarielles Verzeichnis ohne pflichtteilsergänzungsrelevante Zuwendungen des Erblassers, die über einen Zehn-Jahres-Zeitraum hinausgehen].
OLG Celle, Urt. v. 29.10.2020 – 6 U 34/20:
„Bei der Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses über den Nachlass steht der Umfang der Ermittlungen über den Nachlassbestand nicht allein im Ermessen des Notars; vielmehr hat der Notar diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde.“
BGH Urteil v. 20.05.2020 – IV ZR 193/19 [Ergänzung und Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses]:
„Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung bzw. Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann verlangen, wenn dieses wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist (hier: verweigerte Zustimmung des Erben zu einem Kontendatenabruf des Notars bei einem ausländischen Kreditinstitut).“
Beachten Sie auch den Beitrag von Keim in NJW 2020, 2996 ff. [„Aktuelles zum notariellen Nachlassverzeichnis“]
(Letzte Aktualisierung: 08.02.2021)
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