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Nachlasssachen
Nachlasssachen sind nach § 342 Abs. 1 FamFG Verfahren, die
- die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,
- die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,
- die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,
- die Ermittlung der Erben,
- die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind,
- Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse,
- die Testamentsvollstreckung,
- die Nachlassverwaltung sowie
- sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben.
(Letzte Aktualisierung: 11.04.2017)
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