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Erbrecht

Nachlassgerichte

Nach § 343 FamFG ist die örtliche Zuständigkeit der Nachlassgerichte grundsätzlich wie folgt geregelt:

„Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.“

Siehe aber auch § 344 FamFG (sog. besondere örtliche Zuständigkeit).

(Letzte Aktualisierung: 11.04.2017)

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Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

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