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Erbrecht

Nacherbenvollstrecker

Siehe dazu § 2222 BGB:

„Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.“

(Letzte Aktualisierung: 02.01.2020)

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Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

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