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Nacherbenvollstrecker
Siehe dazu § 2222 BGB:
„Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.“
(Letzte Aktualisierung: 02.01.2020)
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