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Nacherbe / Nacherbschaft
Nach § 2100 BGB kann der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erste Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist.
Vorerbe und Nacherbe sind beide Erben, und zwar hinsichtlich desselben Erblassers und derselben Erbschaft. Sie folgen nur zeitlich einander nach (Palandt/Weidlich, BGB, Komm., 78. Aufl. 2019, § 2100, Rn. 1). Von daher leitet der Nacherbe sein Recht so wie der Vorerbe unmittelbar vom Erblasser als dessen Erbe und Rechtsnachfolger ab (Palandt/Weidlich, a.a.O. m.w.N.).
Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist (§ 2101 Abs. 1 S. 1 BGB). Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam (§ 2101 Abs. 1 S. 2 BGB).
Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe (§ 2102 Abs. 1 BGB). Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe (§ 2102 Abs. 2 BGB).
Siehe zu weiteren Einzelheiten § 2100 bis § 2146 BGB.
Zur Abgrenzung der Vorerbschaft und der Nacherbschaft gegenüber ähnlichen Rechtsinstituten siehe auch den Beitrag von Roth in NJW-Spezial 2019, 359.
(Letzte Aktualisierung: 05.08.2019)
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