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Erbrecht

Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG)

Nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), ist es zwei Menschen gleichen Geschlechts möglich, eine Lebenspartnerschaft (Verpartnerung) zu begründen. Hierbei ist die sexuelle Orientierung der Personen unerheblich. Die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft sind denen der Ehe zum größten Teil nachgebildet.

(Letzte Aktualisierung: 30.07.2013)