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Grundbuchberichtigungsanspruch
Siehe dazu 894 BGB:
„Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.“
Siehe auch § 899 BGB und § 22 GBO.
KG, Beschl. v. 08.07.2020 – 1 W 35/20:
„1. Nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters kann das Grundbuch auf Bewilligung seines Erben nebst Tatsachenangaben berichtigt werden, aus denen sich ergibt, dass es durch die bewilligte Eintragung richtig wird („schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit“). Die Buchposition des verstorbenen GbR-Gesellschafters geht immer auf den Erben über (Fortführung von Senat, NZG 2016, 555). Soll der Verstorbene ersatzlos gelöscht werden, bedarf es keiner Bewilligung der weiteren eingetragenen Gesellschafter (Fortführung von Senat FGPrax 2011, 217; 2015, 153).
2. Das Grundbuch kann nicht auf Grund privatschriftlicher Erklärungen berichtigt werden, wenn diese ohne weiteres in der Form des § 29 Abs. 1 GBO abgegeben werden könnten (entgegen OLG München, NZG 2020, 191).“
(Letzte Aktualisierung: 25.08.2020)
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