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Gemeinschaftliches Testament
Unter einem gemeinschaftlichen Testament versteht man eine letztwillige Verfügung, die es bestimmten Personen ermöglicht, das Testament gemeinschaftlich aufzusetzen. Denkbar ist ein gemeinschaftliches Testament unter Eheleuten und Partnern einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Nicht gemeinsam testieren können Verwandte oder auch Freunde. Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 BGB genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet (§ 2267 Satz 1 BGB). Der Mitunterzeichnende soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat (§ 2267 Satz 2 BGB).
OLG Schleswig, Beschl. v. 28.05.2018 – 3 Wx 70/17, NJW-Spezial 2019, 8:
„Auch zwei getrennte, äußerlich nicht miteinander verbundene Einzeltestamente können eine einzige Urkunde im Rechtssinne darstellen und ein gemeinschaftliches Testament bilden, wenn ihr innerer Bezug auf andere Weise eindeutig ist. Ein Zerschneiden der ursprünglich unzerteilten Urkunde stellt nicht notwendig einen Widerruf dar.“
OLG Hamm, Urt. v. 07.03.2017 – I-10 U 5/16, 10 U 5/16:
„Ein nach dem Tode seiner ersten Ehefrau durch ein gemeinschaftliches Testament gebundener Ehemann kann an der testamentarischen Übertragung seines Vermögens an die zweite Ehefrau gehindert sein. Zu Lebzeiten vorgenommenen Schenkungen können von den Erben nach dem Tod des Erblassers unter den Voraussetzungen des § 2287 BGB herausverlangt werden.“
Siehe auch AG Ravensburg, Beschl. v. 23.04.2014 – 31 Wx 22/14):
„1. Die Umdeutung eines vom anderen Ehegatten nicht unterzeichneten gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament erfordert die Feststellung, dass nach dem Willen des Testierenden seine Verfügung auch unabhängig vom Beitritt des anderen Ehegatten gelten sollte.
2. Sieht das unvollständige gemeinschaftliche Testament eine gegenseitige Alleinerbeinsetzung und eine Schlusserbeneinsetzung von Verwandten beider Ehegatten zu gleichen Teilen vor, kann gegen einen solchen Willen sprechen, dass der Testierende selbst ohne den Beitritt des anderen Ehegatten nicht dessen Alleinerbe wäre und die angestrebte gleichmäßige Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens bei Umdeutung in Vor- und Nacherbfolge nicht erreicht würde.“
Das OLG Hamm hat entschieden (OLG Hamm, Beschl. v. 28.10.2014 – I-15 W 14/14, 15 W 14/14):
„1. Die Bestimmung von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, dass ihre Verfügungen auch für den Fall der Ehescheidung gelten sollen, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Verfügung auch für den Fall der Wiederverheiratung eines Ehegatten fortbestehen sollte.
2. Die Anfechtung der Verfügung in dem gemeinschaftlichen Testament durch den zweiten Ehegatten ist nicht davon abhängig, dass die Anfechtung zur Wirksamkeit einer späteren testamentarischen Erbeinsetzung des zweiten Ehegatten führt.“
(Letzte Aktualisierung: 20.01.2015)
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