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Erbrecht

Erbschein

Nach § 2353 BGB gilt:

„Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).“

Siehe auch BGH, Beschl. v. 17.09.2020 – V ZB 8/20:

„Mit einem eingezogenen Erbschein kann der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 GBO nicht geführt werden.“

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 01.11.2018 – 20 W 272/18:

„Eine berichtigende Eintragung im Grundbuch ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO vorzunehmen, wenn der Antragsteller die Grundbuchunrichtigkeit in grundbuchtauglicher Form nachweist. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO ist der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen. Dieser begründet sachlich-rechtlich nur eine Vermutung für das bezeugte Erbrecht, § 2365 BGB. Nach wohl überwiegender Auffassung hat er im Grundbuchverfahren aber nach § 35 GBO darüber hinaus volle Beweiskraft für das Bestehen des Erbrechts in dem bezeugten Umfang (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., § 35 Rz. 27; Volmer in KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl. 2015, § 35 Rz. 48; OLG München FamRZ 2016, 939, zitiert nach juris; vgl. die weiteren Nachweise bei Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 35 Rz. 10); hiervon geht ausweislich des angefochtenen Beschlusses auch das hiesige Grundbuchamt aus. Soweit demgegenüber angenommen wird, der Erbschein begründe auch grundbuchverfahrensrechtlich lediglich eine widerlegbare Vermutung für die Richtigkeit des bezeugten Erbrechts (vgl. Meikel/Krause, a. a. O., § 35 Rz. 10, 60 ff.), wird auch hier davon ausgegangen, dass dem Grundbuchamt wegen der durch das Gesetz getroffenen funktionellen Aufgabenverteilung zwischen Nachlassgericht und Grundbuchamt nur ganz eingeschränkte materiell-rechtliche Prüfungspflichten hinsichtlich der Richtigkeit des durch Erbschein bezeugten Erbrechts zustehen (vgl. dazu Meikel/Krause, a. a. O., § 35 Rz. 75 ff.). Auch der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang bereits ausgeführt, dass solange eine Einziehung oder Kraftloserklärung des Erbscheins nicht erfolgt ist, das Grundbuchamt im Allgemeinen auf die Richtigkeit des Erbscheins vertrauen darf und muss. Mit den Bedürfnissen des Verkehrs wäre es nicht zu vereinbaren, wenn das Grundbuchamt bei Vollzug eines Eintragungsantrags in eine Nachprüfung der Richtigkeit des vorgelegten Erbscheins einzutreten hätte und hinsichtlich der Art und Umfang des Erbscheins vom Standpunkt des Nachlassgerichts sachlich abweichende Feststellungen treffen könnte. Im Verhältnis zum Grundbuchamt trägt deshalb alleine das Nachlassgericht die Verantwortung für die Richtigkeit eines noch im Rechtsverkehr befindlichen Erbscheins. Anders mag die Rechtslage nur dann sein, wenn dem Grundbuchamt nachträglich neue, vom Nachlassgericht bei der Erteilung des Erbscheins offenbar nicht berücksichtigte Tatsachen positiv bekannt werden, die die sachliche Unrichtigkeit des Erbscheins in irgendeinem Punkt erweisen und von denen es ohne weiteres annehmen muss, dass das Nachlassgericht bei ihrer Kenntnis den Erbschein nicht aufrechterhalten, sondern einziehen und für kraftlos erklären wird. In einem solchen Fall mag das Grundbuchamt eine Überprüfung durch das Nachlassgericht anregen (vgl. dazu Senat Rpfleger 1979, 106; Beschluss vom 18.05.2010, 20 W 138/10, zitiert nach juris). Diese funktionelle Aufgabenverteilung zwischen Nachlassgericht und Grundbuchamt kann auch nicht vom Grundbuchamt ohne weiteres unter Bezugnahme auf das materielle Legalitätsprinzip, also die das Grundbuchamt treffende Pflicht zur Wahrung der Richtigkeit des Grundbuchs, außer Kraft gesetzt werden. Im Gegenteil dürfte eine dem Inhalt eines Erbscheins widersprechende Grundbucheintragung dem genannten Legalitätsprinzip widersprechen (vgl. dazu OLG München FamRZ 2012, 1174, zitiert nach juris).“

Siehe auch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.09.2017 – 20 W 59/14:

„Die gesetzliche Erbfolge richtet dich allein nach der rechtlichen Verwandtschaft im Sinne des § 1589 BGB. Eine inzidente Prüfung der Vaterschaft kommt im Erbscheinserteilungsverfahren wegen der Sperrwirkung des § 1599 Abs. 1 BGB bzw. § 1593 BGB a.F. grundsätzlich nicht in Betracht. Im Falle eines von Abkömmlingen des behaupteten biologischen Vaters des Erblassers geltend gemachten gesetzlichen Erbrechts gibt es jedenfalls ohne das Hinzutreten besonderer Umstände keinen Anlass für eine Abweichung von diesem Grundsatz.“

Siehe auch den Beitrag von Kollmeyer in NJW 2019, 2140 ff. [„Vermächtnisnehmer als Beteiligte an Erbscheinsverfahren“] sowie den Beitrag von Roth in NJW-Spezial 2021, 231 [„Praxishinweise zu Rechtsmitteln im Erbscheinsverfahren“]

Siehe auch unsere Ausführungen zur Einziehung des Erbscheins.

(Letzte Aktualisierung: 28.06.2021)

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