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Erbfall
Nach § 1922 BGB versteht man unter einem Erbfall den Tod einer Person, des sog. Erblassers.
§ 1922 BGB lautet:
„(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.“
(Letzte Aktualisierung: 30.09.2014)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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