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Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft ist gegeben, wenn eine Mehrheit von Erben vorliegt. Die Berufung mehrere Erben kann gesetzlich begründet sein (§§ 1924 ff. BGB), sie kann auf einer Verfügung von Todes wegen beruhen (§§ 1937, 1941 BGB) oder auf beidem zusammen (§§ 2088 ff. BGB).
Zum Schutz Minderjähriger in einer Erbengemeinschaft siehe auch den Beitrag von Roth in NJW-Spezial 2019, 615.
Siehe auch Wetzel/Odersky/Götz, Handbuch Erbengemeinschaft, erschienen bei C.H. Beck, 2019, 723 Seiten, ISBN 978-3-406-72320-9.
(Letzte Aktualisierung: 23.10.2019)
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