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Erbrecht

Erbe

Erbe ist nach § 1922 BGB derjenige, dem im Erbfall das Vermögen des Erblassers, den sog. Nachlass, entweder als Ganzes alleine oder zusammen mit anderen zufällt. § 1922 BGB lautet:

„(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.“

Siehe auch OLG München, Beschl. v. 18.06.2020 – 31 Wx 164/18 [Zur Abgrenzung von Erbe und Vermächtnisnehmer, wenn im Testament von „erben“ gesprochen wird]:

„1. Für eine Auslegung einer Verfügung von Todes wegen entgegen dem allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch gelten strenge Anforderungen.

  1. Eine Vielzahl von Bedachten als Miterben, die letztendlich dazu führt, dass deren Erbquote gering ist (hier: 1,65 %), stellt allein noch keine tragfähige Grundlage für eine Auslegung dar, dass der Erblasser den insoweit Bedachten entgegen dem allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch seiner gewählten Formulierungen („erben“) lediglich die Stellung als Vermächtnisnehmer zuweisen wollte.
  2. Auch bei einer Vielzahl von Bedachten ist für eine Auslegung im Sinne einer Erbenstellung allein maßgebend, ob diese nach dem Willen des Erblassers jeweils eine unmittelbare Teilhabe an dem Nachlass oder nur einen schuldrechtlichen Anspruch haben sollen.“

Zur Haftung des Erben siehe auch den Beitrag von Horn in NJW 2022, 2454 ff..

(Letzte Aktualisierung: 05.09.2022)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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