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Beeinträchtigende Schenkung
2287 Abs.1 BGB befasst sich mit der einen Vertragserben beeinträchtigenden Schenkung. Die Vorschrift lautet:
„Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.“
Siehe auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2022 – 5 U 98/21.
(Letzte Aktualisierung: 02.01.2023)
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