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Auskunftspflicht des Erben
Nach § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn er nicht Erbe ist, von dem Erben verlangen, dass der Erbe ihm über den Bestand des Nachlasses Auskunft erteilt. Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben und bezweckt die Offenlegung der Berechnungsfaktoren, damit der Pflichtteilsanspruch beziffert werden kann. Der Anspruch steht jedem Pflichtteilsberechtigten zu, der nicht Erbe geworden ist und der sich so die zur Durchsetzung seiner Rechte notwendigen Kenntnisse über den Bestand und den Wert des Nachlasses verschaffen kann (Palandt/Weidlich, BGB, Komm., 77. Aufl. 2018, § 2314, Rn. 1).
Zu Auskunftspflichten im Erbrecht allgemein siehe auch den Aufsatz von Lindenau/Arweiler in NJW 2017, 3553 ff. sowie das Buch von Sarres, Erbrechtliche Auskunftsansprüche, 3. Aufl. 2017.
(Letzte Aktualisierung: 27.12.2017)
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