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Erbrecht

Abkömmlinge (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB)

Die Erbenposition nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1924 ff. BGB) wird grundsätzlich an die Blutsverwandtschaft geknüpft.

Es gibt die gesetzlichen Erben erster, zweiter und Dritter Ordnung (siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort gesetzliche Erbfolge). Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Hierzu gehören eheliche und nichteheliche Kinder als gesetzliche Erben erster Ordnung. Ist ein direkter Abkömmling (Kind) des Erblassers verstorben und hinterlässt dieser eigene Abkömmlinge (Kinder), so treten diese an die Stelle des vorverstorbenen Elternteils.

Weit verbreitet ist die Ansicht, dass bei kinderlosen Ehepaaren im Fall des Todes eines Ehepartners der Überlebende alles erbt. Dies ist falsch. Es erben immer die Eltern bzw. Geschwister des Verstorbenen dann mit, wenn kein Testament vorliegt. Hinzuweisen ist noch darauf, dass unverheiratete Partner ohne Trauschein grundsätzlich kein Ehegatten-Erbrecht haben.

Sind gar keine Erben vorhanden, erbt letztendlich der Staat.

(Letzte Aktualisierung: 30.07.2013)