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Schmerzensgeld / (im-)materieller Schadensersatz
Hier geht es Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzverstoß. Dabei ist zwischen materielle und immateriellen Schäden zu unterscheiden.
Es ist bislang nicht hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen demjenigen, der „Opfer“ eines Datenschutzverstoßes geworden ist, ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz zusteht. Die Frage lässt sich wahrscheinlich nicht allgemein beantworten. Die bislang veröffentlichte Rechtsprechung entscheidet überwiegend einzelfallorientiert (z. B. OLG Dresden, Beschl. v. 11.06.2019 – 4 U 760/19).
Aus der jüngeren Rechtsprechung zum Schadensersatz wegen eines Datenschutzverstoßes ist im Übrigen beachtenswert:
LG Lüneburg, Urt. v. 14.07.2020 – 9 O 145/19: Eine Bank, die unberechtigt Daten des Schuldners an die SCHUFA übermittelt, muss für diese unberechtigte Datenübermittlung einen DSGVO-Schadensersatz i.H.v. 1.000,00 EUR bezahlen.
AG Hannover, Urt. v. 09.03.2020 – 531 C 10952/19 [zur (verneinten) Abtretbarkeit eines Anspruchs aus § 82 Abs. 1 DS-GVO]
LG Darmstadt, Urt. v. 26.05.2020 – 13 O 244/19
LG Hamburg, Urt. v. 04.09.2020 – 324 S 9/19
LG Landshut, Urt. v. 06.11.2020 – 51 O 513/20
Siehe auch den Beitrag von Wybitul in NJW 2019, 3265 ff. [„Immaterieller Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen – Erste Rechtsprechung der Instanzgerichte“] sowie den Aufsatz von Hanßen in DB 2020, 2730 ff. [„Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen – Überblick zu aktueller Rechtsprechung und Haftungsrisiken für Unternehmen“]
Ähnlich wie im Straßenverkehrsrecht wird sich vermutlich in der Zukunft eine Schmerzensgeldtabelle entwickeln. Erste Ansätze zu einer solchen Tabelle gibt es bereits, unter anderem von Philipp Löhr und Thorsten Edelmann (im Internet frei abrufbar).
(Letzte Aktualisierung: 17.02.2021)
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