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Zweckbefristung
Die sog. Zweckbefristung ist ein Unterfall eines auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrages. Im Falle der Zweckbefristung ergibt sich die Befristung aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt, § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Var. TzBfG.
Siehe auch etwa LAG Düsseldorf Urt. v. 15.09.2021 – 12 Sa 10/21, NZA-RR 2022, 192:
„Eine Zweckbefristung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt, sondern bei Eintritt eines künftigen Ereignisses enden soll. Im Fall einer Zweckbefristung betrachten die Vertragsparteien den Eintritt des künftigen Ereignisses dabei als feststehend und nur den Zeitpunkt des Eintritts als ungewiss (…). Eine Zweckbefristung erfordert eine unmissverständliche schriftliche (…) Einigung darüber, dass das Arbeitsverhältnis bei Zweckerreichung enden soll. Außerdem muss der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau bezeichnet sein, dass hieraus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist (…).“
Als zulässige Zweckbefristung hat die Rechtsprechung z. B. die Aushilfe für einen verhinderten Arbeitnehmer angesehen, ebenso die Beschäftigung anlässlich eines bestimmten, einmaligen Arbeitsanfalls (beispielsweise Ausverkauf im Einzelhandel).
Bei der Zweckbefristung umfasst das Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG den Vertragszweck (BAG, Urt. v. 21.12.2005 – 7 AZR 541/04 – u.a. veröffentlicht in NZA 2006, 321).
(Letzte Aktualisierung: 06.04.2022)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt