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Zusatzurlaub
Unter Zusatzurlaub versteht man in erster Linie den einem schwerbehinderten Menschen zustehenden (weiteren) Urlaub. Siehe dazu im Wesentlichen § 125 Abs. 1 SGB IX.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 haben Anspruch auf einen durch den Arbeitgeber zu gewährenden zusätzlichen Urlaub in einem Umfang fünf Tagen im jeweiligen Urlaubsjahr. Dabei geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Arbeitswoche mit regelmäßig fünf Werktagen aus (zu den weiteren Einzelheiten siehe § 125 Abs. 1 bis 3 SGB IX), der Zusatzurlaub entspricht also einer Woche.
Der Zusatzurlaub kommt zu dem „regulären“ Urlaubsanspruch nach Arbeits- oder Tarifvertrag hinzu.
(Letzte Aktualisierung: 07.01.2014)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt