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Zeugnis
Der Arbeitnehmer hat nach Maßgabe von § 109 GewO (Gewerbeordnung) einen Anspruch auf ein Zeugnis. Das Zeugnis ist auf Verlangen des Arbeitnehmers auf die Leistungen und die Führung zu erstrecken (sog. qualifiziertes Zeugnis), § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO.
Nach § 109 Abs. 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck habe, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
Unter Beachtung von § 109 Abs. 2 GewO stellt die sog. „Geheimsprache“ in Zeugnissen für die Praxis eine besondere Herausforderung dar.
Für die Leistungsbeurteilung eines Arbeitnehmers haben sich standardisierte Formulierungen entwickelt. Dabei bedeutet
- „stets zur vollsten Zufriedenheit“ eine sehr gute Leistungsbeurteilung,
- „stets zur vollen Zufriedenheit“ eine gute Leistungsbeurteilung,
- „zur vollen Zufriedenheit“ eine befriedigende Leistungsbeurteilung und
- „zur Zufriedenheit“ eine ausreichende Leistungsbeurteilung.
BAG, Urt. v. 27.04.2021 – 9 AZR 262/20:
„Der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nach § 109 GewO regelmäßig nicht dadurch, dass er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform beurteilt. Die zur Erreichung des Zeugniszwecks erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung lassen sich regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen.“
LAG Hamm, Urt. v. 14.02.2018 – 2 Sa 1255/17 m. Anm. Nebeling/Karcher, DB 2018, 1863:
„Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die Formulierung im Arbeitszeugnis „Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen“, wenn die Parteien sich in dem nach einer Arbeitgeberkündigung abgeschlossenen Abwicklungsvereinbarung darauf verständigt haben, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden ist und mit Ablauf des 30.09.2016 endet.“
Siehe auch LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.12.2017 – 8 Sa 151/17:
„Muss der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis aufgrund arbeitsgerichtlichem Urteil oder Vergleich berichtigen oder kommt er einem klageweise geltend gemachten inhaltlichen Berichtigungsbegehren von sich aus nach, um den Rechtsstreit gütlich zu erledigen, so greifen auch bei der Neuausstellung die allgemeinen Zeugnisgrundsätze. Der Arbeitgeber kann daher grundsätzlich mit der Neuausstellung auch eine andere betriebsangehörige Person beauftragen, die aus dem Zeugnis ablesbar ranghöher als der Zeugnisempfänger ist.“
Nach Meinung des LAG Düsseldorf stellt die Erwähnung einer selbstständigen Arbeitsweise keinen Zeugnisbrauch dar und muss deshalb nicht ins Arbeitszeugnis aufgenommen werden (LAG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2017 – 12 Sa 936/16).
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.11.2017 – 5 Sa 314/17:
„Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis.“
ArbG Dortmund, Urt. v. 16.06.2017 – 7 Ca 2708/14:
„Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf ein leistungsgerechtes Zeugnis. Begehrt der Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Bewertung mit der Schulnote „gut“, so muss er die dafür notwendigen Tatsachen, die eine gute Bewertung rechtfertigen, darlegen.“
Nach einer Entscheidung des ArbG Kiel v. 18.04.2013 – 5 Ca 80 b/13 – darf ein Arbeitgeber die Unterschrift unter einem Zeugnis nicht mit einem Smiley mit heruntergezogenem Mundwinkel versehen. Das ArbG begründet seine Einschätzung damit, dass sich hinter dem Smiley eine negative Aussage verberge, die der Arbeitnehmer nicht akzeptieren müsse. Ein Arbeitnehmer hat nach Einschätzung des ArbG Kiel Anspruch auf ein Zeugnis ohne Geheimzeichen.
BAG, Urt. v. 15.04.2015 – 9 AZR 584/13:
„Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis bescheinigt, er habe seine Leistungen „zur vollen Zufriedenheit“ erbracht, hat der Arbeitnehmer im Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen.“
Zur Gestaltung und Form von Arbeitszeugnissen im digitalen Zeitalter siehe auch den Beitrag von Plitt/Brand in DB 2018, 1986.
Zur Frage der Wahrheitspflicht im Zeugnis siehe auch Schmid, NJW-aktuell 51/2018, S. 15.
Zum tabellarischen Arbeitszeugnis siehe den Beitrag von Pues in DB 2019, 2520 ff. sowie den Aufsatz von Novak in ArbR Aktuell 2022, 116 ff. [„Aktuelle Rechtsprechung im Zeugnisrecht“].
(Letzte Aktualisierung: 06.04.2022)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt