https://etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/arbeitsrecht/xing
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass eine fehlerhafte Angabe des aktuellen beruflichen Status beim sozialen Netzwerk XING nicht als Werbung für eine Konkurrenztätigkeit zu werten ist (LAG Köln, Urt. v. 07.02.2017 – 12 Sa 745/16, NZA-RR 2017, 353).
Die falsche Angabe des beruflichen Status als „Freiberufler“ kann demnach ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit rechtfertigen.
(Letzte Aktualisierung: 10.02.2020)
Unsere Standorte finden Sie hier.
Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt