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Wiedereinstellungsanspruch
Siehe etwa BAG, Urt. v. 25.05.2022 – 6 AZR 224/21 [Pressemitteilung]:
„Der richterrechtlich entwickelte Wiedereinstellungsanspruch kommt zum Tragen, wenn sich die bei Zugang der Kündigung noch zutreffende Prognose des Arbeitgebers, der Beschäftigungsbedarf werde bei Ablauf der Kündigungsfrist entfallen, als fehlerhaft erweist, etwa weil es zu einem Betriebsübergang kommt.“
Das Bundesarbeitsgericht hat zum im Jahr 2017 entschieden (BAG, Urt. v. 19.10.2017 – 8 AZR 845/15):
„Die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Wiedereinstellungsanspruch nach wirksamer betriebsbedingter Kündigung entwickelten Grundsätze sind in Kleinbetrieben i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 KSchG nicht anwendbar.“
(Letzte Aktualisierung: 17.10.2022)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt