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Wartezeit (Urlaubsrecht)
Hier geht es um § 4 BUrlG. Demnach wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
(Letzte Aktualisierung: 10.07.2018)
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Gabriele Wahnschapp
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Familienrecht
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