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Vorweggenommene Abmahnung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat entschieden (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.06.2017 – 5 Sa 5/17 m. ablehnender Bespr. Köhler, DB 2018, 67):
„Eine vorweggenommene Abmahnung kann nur dann eine konkrete Abmahnung nach vorheriger Tatbegehung entbehrlich machen, wenn der Arbeitgeber diese bereits in Ansehung einer möglicherweise bevorstehenden Pflichtverletzung ausspricht, sodass die dann tatsächlich zeitnah folgende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers aus Sicht eines besonnenen Arbeitgebers als beharrliche Arbeitsverweigerung angesehen werden kann.“
(Letzte Aktualisierung: 22.01.2018)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt