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Vollzeit
Das BAG (BAG, Urt. v. 25.03.2015 – 5 AZR 602/13, DB 2015, 1907) hat entschieden:
„Fehlt es an einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Bestimmung des Umfangs der Arbeitszeit, darf der durchschnittliche Arbeitnehmer die Klausel, er werde „in Vollzeit“ beschäftigt, so verstehen, dass die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit 40 Wochenstunden nicht übersteigt.“
(Letzte Aktualisierung: 26.01.2016)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt