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Arbeitsrecht

Verzugspauschale

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Abs. 5 BGB einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40,00 Euro zu zahlen hat (LAG Köln, Urt. v. 22.11.2016 – 12 Sa 524/16).

Nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Abs. 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro.

Diese Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Da es im Arbeitsrecht anders als im allgemeinen Zivilrecht keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt, ist umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant wird oder ob im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-Euro-Pauschale wegfällt.

Die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat diese Rechtsfrage nunmehr erstmals obergerichtlich entschieden und anders als die Vorinstanz die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen bejaht.

Auch das LAG Berlin-Brandenburg erkennt einen Anspruch auf die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.03.2017 – 15 Sa 1992/16 m. Anm. Blattner, DB 2017, 1657).

Siehe dazu auch die Beiträge von Feindura, DB 2017, 852, Pipoh/Färber, DB 2017, 67 und von Tonikidis, FA 2017, 8 ff.

(Letzte Aktualisierung: 21.08.2017)

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