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Versetzungsklausel
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Urt. v. 30.11.2016 – 10 AZR 11/16):
„Ein Arbeitsvertrag hat sich im Hinblick auf den Einsatzort nicht dadurch konkretisiert, dass der Arbeitnehmer von dort aus jahrelang tätig gewesen ist. Dies gilt insbesondere, wenn eine den Arbeitsvertrag abändernde Vereinbarung von den Parteien nicht – auch nicht stillschweigend – getroffen wurde. Alleine die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum genügt dafür nicht.“
Wenn in einem Arbeitsvertrag der Inhalt oder der Ort der Leistungspflicht nicht verbindlich angegeben ist, der Arbeitgeber vielmehr eine sog. Versetzungsklausel vereinbart hat, dann kann der Arbeitgeber den Arbeitsort durch Ausübung seines Weisungsrechts gemäß § 106 GewO selbst bestimmen. In dem eingangs zitierten Fall lauteten die maßgeblichen Passagen in dem zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrag wie folgt:
„(1) … [Die Klägerin] wird ab dem 06.05.1996 als Flugbegleiterin im Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent in Hamburg beschäftigt. Der Einsatzort Hamburg umfasst einen Einsatz von und zu allen Flughäfen der Region.
(2) … [Die Beklagte] kann [die Klägerin] an einem anderen Ort sowie vorübergehend bei einem anderen Unternehmen einsetzen.“
Das BAG hat nun klar gestellt, dass ein Arbeitgeber selbst dann nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer weiterhin auf seinem bisherigen Arbeitsplatz einzusetzen, wenn dieser zuvor jahrelang von dort aus tätig gewesen ist.
Allerdings hat der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts gemäß § 106 GewO die Grenzen des „billigen Ermessens“ zu wahren. Ob diese Grenze eingehalten wurde, ist von Arbeitsgerichten vollständig prüfbar. Im Rahmen dieser Prüfung ist es insbesondere relevant, ob die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes auf einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers beruhte.
Das BAG hat dazu herausgestellt, dass das unternehmerische Konzept dabei nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen ist. Denn die Arbeitsgerichte können vom Arbeitgeber nicht verlangen, von ihm nicht gewollte Organisationsentscheidungen zu treffen.
In der Entscheidung hat das BAG es für rechtmäßig erachtet, eine Mitarbeiterin nach Frankfurt zu versetzen, nachdem sie zuvor 17 Jahre lang von Hamburg aus tätig gewesen war.
Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Versetzung.
(Letzte Aktualisierung: 21.04.2017)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt