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Vergütungsrückzahlung
Zahlt der Arbeitgeber irrtümlich zu viel Arbeitsentgelt, hat er grundsätzlich gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB). Unter bestimmten Umständen kann sich der Arbeitnehmer aber auf den Wegfall der Bereicherung berufen (siehe hierzu § 818 Abs. 3 BGB, sog. Entreicherungseinrede). Das setzt voraus u. a., dass der Arbeitnehmer nicht um die versehentliche Überzahlung wusste.
Eine Entreicherung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer das ohne rechtlichen Grund erlangte Entgelt anderweitig für eine sog. Luxusausgabe verwendet hat. Grundsätzlich ist eine Entreicherung hingegen nicht anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer anderweitige Aufwendungen erspart hat.
Die Entreicherung hat der Arbeitnehmer zu beweisen. Allerdings kommt ihm insoweit eine Erleichterung zugute, wenn erfahrungsgemäß und typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Überzahlung durch den Arbeitnehmer für den laufenden Lebensunterhalt verwendet wurde. Dazu muss die Überzahlung u. a. relativ gering sein. Eine geringfügige Überzahlung nimmt die Rechtsprechung dann an, wenn die Überzahlung bei einer einmaligen Überzahlung nicht mehr als 10% des dem Arbeitnehmer an sich zustehenden Betrages ausmacht, bei wiederkehrenden Leistungen darf der Betrag 10% der für den gesamten Zeitraum dem Arbeitnehmer zustehenden Beträge ausmachen, maximal 153,39 EUR monatlich. Zudem muss die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers so sein, dass die Höhe der Zuvielzahlung nahelegt, dass sie für die laufende Lebensführung verwendet worden ist. Das wird vor allem bei geringen und mittleren Einkommen anzunehmen sein.
Ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass sich der Arbeitnehmer nicht auf Entreicherung berufen kann, so steht dies – vorbehaltlich einer Prüfung der maßgeblichen Klausel nach den §§ 305 ff. BGB – einer Berufung des Arbeitnehmers auf die Entreicherung entgegen.
(Letzte Aktualisierung: 16.02.2015)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt