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Urlaubsliste
Das Bundesarbeitsgericht hat sich u.a. im Jahr 2019 mit der rechtlichen Bedeutung sog. Urlaubslisten beschäftigt (siehe dazu BAG, Urt. v. 25.06.2019 – 9 AZR 546/17, NJW 2019, 3739 = NZA 2019, 1577 = NZA-RR 2019, 678 m. Anm. Plehn in DB 2020, 176):
„bb) Eintragungen auf Urlaubslisten, anhand deren der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Anzahl nicht genommener Urlaubstage informiert, kommt ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht der Bedeutungsgehalt zu, der Arbeitgeber wolle den ausgewiesenen Urlaub auch dann gewähren, wenn er diesen nicht schuldet (vgl. für den Fall der Entgeltabrechnung BAG 19. März 2019 – 9 AZR 881/16 – Rn. 16). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zB zu Buchungen auf einem Arbeitszeitkonto, die ebenfalls grundsätzlich als tatsächliche Handlungen im Sinne sogenannter Wissenserklärungen zu verstehen sind. Ein Arbeitnehmer, der Kenntnis von einer Buchung erhält, kann regelmäßig nicht annehmen, es handele sich dabei um eine auf Bestätigung oder gar Veränderung der Rechtslage gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung des Arbeitgebers (vgl. BAG 23. September 2015 – 5 AZR 767/13 – Rn. 23, BAGE 152, 315; 19. März 2008 – 5 AZR 328/07 – Rn. 26).“
(Letzte Aktualisierung: 04.02.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt