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Urlaubsgeld
Unter Urlaubsgeld versteht man ein zusätzliches Entgelt, das der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ausbezahlt erhält. Es darf nicht mit dem Urlaubsentgelt verwechselt werden; letzteres bedeutet die Fortgewähr des regulären Verdienstes während der Zeit des Erholungsurlaubs (siehe dazu auch § 11 BUrlG).
Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Urlaubsgeld. Allerdings kann insbesondere durch Arbeitsvertrag oder auch in einem Tarifvertrag ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung eines Urlaubsgeldes geregelt sein. Denkbar ist auch ein Anspruch auf Urlaubsgeld aus Betrieblicher Übung.
Scheidet ein Arbeitnehmer unterjährig aus einem Arbeitsverhältnis aus, stellt sich unter Umständen die Frage, ob der ansonsten bestehende Anspruch des Arbeitnehmers auf das Urlaubsgeld ganz oder teilweise entfällt. Das ist nicht für alle Fälle einheitlich zu beantworten. Wenn sich im Arbeits- oder Tarifvertrag zu dieser Frage keine Antwort finden lässt, kann grundsätzlich nicht ohne weiteres von einem nur anteiligen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung eines Urlaubsgeldes ausgegangen werden.
Zur möglichen Anrechnung des Urlaubsgeldes auf den gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG siehe auch BAG, Urt. v. 25.05.2016 – 5 AZR 135/16.
(Letzte Aktualisierung: 16.06.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt