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Urlaubsberechnung (unterjährige Kurzarbeit)
Im Falle einer unterjährigen Kurzarbeit besteht hinsichtlich der möglichen Berechnung des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubsanspruchs bislang keine gesicherte Rechtslage. Eine verbindliche Klärung durch die Rechtsprechung ist aktuell nicht erfolgt. Nach h. M. ist eine der Kurzarbeit geschuldete Kürzung des Urlaubanspruchs des Arbeitnehmers möglich.
Eine denkbare Berechnung könnte entsprechend der Fälle erfolgen, bei denen eine unterjährige Veränderung der Wochenarbeitszeit gegeben ist (siehe dazu BAG, Urt. v. 21.05.2019 – 9 AZR 259/18 und Urt. v. 19.03.2019 – 9 AZR 406/17). Die Formel des BAG lautet:
Urlaubstage „normal“ x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht
____________________________________________________________
260 (Arbeitstage „normal“)
Zu den Arbeitstagen „normal“ zählen laut BAG auch die Urlaubstage selbst sowie gesetzliche Feiertage, Krankheit, (erzwingbare) Freistellungen für Bildungsveranstaltungen, vorübergehende Verhinderung und Suspendierungen nach §§ 2 und 3 PflegeZG und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG.
Berechnungsbeispiele (zum Ganzen siehe auch Bayreuther, NZA 2020, 353):
Unterstellt wird ein Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche und einem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen. Für die Berechnung der Arbeitstage wurde tatsächlich am Kalender abgezählt (jeweils Montag bis Freitag). Danach ergab sich eine Anzahl „normaler“ Arbeitstage in 2020 von 262, also nur eine geringe Abweichung. In der folgenden Berechnung wurde daher an dem Nenner des BAG festgehalten.
Fall 1: Arbeitnehmer arbeitet Januar, Februar und Juni bis Dezember 2020 voll, März bis Mai keine Arbeit („Kurzarbeit Null“)
20 x 197
______________ = 15,15
260
Fall 2: Arbeitnehmer arbeitet Januar, Februar und Juni bis Dezember 2020 voll, März bis Mai drei Tage Arbeit pro Woche
20 x 236
______________ = 18,15
260
Fall 3: Arbeitnehmer arbeitet Januar, Februar und Juni bis Dezember 2020 voll, März bis Mai ein Tag Arbeit pro Woche
20 x 210
______________ = 16,15
260
Ergänzender Hinweis 1:
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den sich nach der Dreisatzformel ergebenden Urlaub. Weder kommt eine Abrundung von Bruchteilen in Betracht, noch kann eine Aufrundung gefordert werden (BAG, Urt. v. 08.05.2018 – 9 AZR 578/17). Dass der Arbeitgeber Bruchteilstage vermeiden kann, indem er dem Arbeitnehmer die Aufrundung anbietet, versteht sich.
Ergänzender Hinweis 2:
Aus dem Vorjahr übertragener Urlaub dürfte nicht der Kürzung unterliegen. Grundlage der Bemessung der Zahl der Urlaubstage müsste der Beschäftigungsumfang des Arbeitnehmers zu der Zeit sein, in welchem der Urlaubsanspruch entsteht, also das Vorjahr (dem Rechtsgedanken des BAG, Urt. v. 20.03.2018 – 9 AZR 486/17 folgend).
(Letzte Aktualisierung: 29.06.2020)
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