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Urlaubsabgeltung
Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubgesetz (BUrlG) besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Der Anspruch kann grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden; das gilt auch bei sog. Langzeiterkrankungen und steht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung des EuGH und des BAG zum Verfall von Urlaubsansprüchen langzeiterkrankter Arbeitnehmer. Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden (Urt. v. 07.08.2012 – 9 AZR 760/10, veröffentlicht u. a. in DB 2013, 820):
„Differenziert eine Regelung in einem Arbeits- oder Tarifvertrag hinsichtlich des Umfangs des Urlaubsanspruchs nicht zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und einem übergesetzlichen Mehrurlaub, liegt in Höhe des gesetzlichen Urlaubs Anspruchskonkurrenz mit der Folge vor, dass ein Arbeitgeber mit der Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch ohne ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung beide Ansprüche ganz oder teilweise erfüllt.“
Die Entscheidung klärt eine Rechtsfrage. Demnach decken sich tariflicher bzw. arbeitsvertraglicher (Mehr-)Urlaub und gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch. Der (aufgrund Arbeits- und/oder Tarifvertrages) übergesetzliche Urlaubsanspruch ist kein eigenständiger Anspruch.
BAG, Urt. v. 22.01.2019 – 9 AZR 45/16, NJW 2019, 2046 = ZIP 2019, 1301 = MDR 2019, 1202 = NZA 2019, 829:
„Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs.“
(Letzte Aktualisierung: 10.02.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt