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Urlaub (nach Reha-Maßnahme)
Das Bundesurlaubsgesetz regelt in § 7 Abs. 1:
„Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.“
(Letzte Aktualisierung: 14.07.2015)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt