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Arbeitsrecht

Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung

Eine  Situation, wie sie hundertfach vorkommt:  Ein  IT-Unternehmen  installiert  bei einem  Kunden  neue  Software. Dazu sendet es eigene Mitarbeiter zum Kunden, die dort zusammen mit  Mitarbeitern  des  Kunden die Installations- und Programmierungsarbeiten ausführen.  Bei  großen  Vorhaben  können  die  Mitarbeiter  des  IT-Unternehmens schon mal  über  Monate  im  Betrieb  des Kunden tätig sein und sind dann von Mitarbeitern des Kunden kaum noch zu unterscheiden.

Oft  bleiben  dann Mitarbeiter  des  IT-Unternehmens  auch über  die  Einführungsphase  hinaus  noch weiter bei dem  Kunden,  um  Anpassungen der EDV vorzunehmen oder Wartungen auszuführen.

Wer kennt nicht die Situation: „Kannst Du mir mit Deinen Leuten helfen?“

Unternehmer verstehen sich mit ihren Konkurrenten, haben vielleicht auch schon gemeinsam Projekte bewältigt und nun ist „Not am Mann“. Selbstverständlich überlässt der Mitbewerber dem Unternehmer ein paar Mitarbeiter für einige Tage …

In beiden Fällen werden die Dienste der Arbeitnehmer einem Dritten (Kunde/ Unternehmer) zur Verfügung gestellt. Der Einsatz der Arbeitnehmer wird aber ausschließlich von diesem Dritten organisiert. Dieser trägt auch das alleinige Risiko des Erfolgs der Tätigkeit der Arbeitnehmer. Auf Seiten des verleihenden Arbeitgebers liegt lediglich das arbeitsrechtliche Risiko (Beschäftigungsrisiko).

Bei diesen Konstellationen spricht man von Leiharbeit. Es gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer ohne Verleih-Erlaubnis an einen Dritten überlässt, hat das gewichtige Folgen:

1. Zwischen Entleiher und Arbeitnehmer gilt ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen (Fiktion).

2. Wenn der Verleiher Arbeitsentgelt an den Leiharbeitnehmer zahlt, so haftet er auch für die Sozialversicherungsbeiträge. Er gilt neben dem Entleiher als Arbeitgeber. Beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

3. Ein Verleih ohne Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ist ordnungswidriges Handeln (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG) und mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro bedroht. Dabei kann der durch die unerlaubte Handlung erzielte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden; dies kann dazu führen, dass der Bußgeldrahmen überschritten wird.

4. Jede rechtskräftige Geldbuße über 200 Euro wird in das Gewerbezentralregister eingetragen und führt in der Regel zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

5. Wenn ausländische Arbeitnehmer überlassen werden, die die Tätigkeit nicht ausüben ist der Verleih ohne Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ist strafbar. Es droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

6. Überdies kann nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III beim Einsatz ausländischer Arbeitnehmer die Geldbuße bis zu 500.000 Euro betragen, da bei unerlaubtem Verleih ja die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher entsteht. Auch hier kann der durch die unerlaubte Handlung erzielte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden.

7. Das Entleihen von mehr als fünf ausländische Arbeitnehmern, die die Tätigkeit nicht ausüben dürfen oder deren Einsatz zu ungünstigen Arbeitsbedingungen ist ebenfalls strafbar. Der Entleiher ist wegen der Fiktion auch in diesen Fällen Arbeitgeber.

(Letzte Aktualisierung: 18.08.2016)

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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