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Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung
Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats (BR) im Verhältnis zwischen Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) jedenfalls zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten.
Das soll verhindern, dass der Arbeitgeber dem Einigungszwang mit dem BR durch Rückgriff auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten ausweicht. Dem AG darf aus einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeit auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kein Vorteil erwachsen. Maßnahmen zum Nachteil der AN sind dabei nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen schmälern. Nach der Senatsrechtsprechung führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des BR bei diesen allerdings nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen AN ergäben, die zuvor noch nicht bestanden haben (BAG, Urt. v. 22.06.2010 – 1 AZR 857/08).
Ebenfalls besteht für Informationen, die mittels eines Verstoßes gegen die Mitbestimmungsrechte des BR erlangt wurden, kein Beweisverwertungsverbot (BAG, Urteil vom 13.12.2007 – 2 AZR 537/06). Ein Arbeitnehmer wäre also i.d.R. zum Gebrauch machen von Zurückbehaltungsrechten zu raten.
(Letzte Aktualisierung: 29.06.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt