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Arbeitsrecht

Teilbefristung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) anerkennt die Möglichkeit, einzelne Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zu befristen seit langem grundsätzlich an. Gleiches gilt für die befristete Gewährung einzelner Vergütungsbestandteile.

Bei der Frage der rechtlichen Wirksamkeit einer Teilbefristung ist im Kern danach zu fragen, ob eine entsprechende Vertragsklausel den Arbeitnehmer nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Dies ist der Fall, wenn die Teilbefristung unter Beachtung rechtlich anerkennenswerter Interessen des Arbeitnehmers nicht durch begründete, billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist und durch entsprechende Vorteile ausgeglichen wird. In diesem Zusammenhang spielt auch der Begriff „Kernbereich“ eine Rolle. Wird im Wege der Teilbefristung in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen, ist die Befristung grundsätzlich als nicht mehr angemessen anzusehen bzw. liegt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 BGB vor.

Die nach § 307 BGB vorzunehmende Angemessenheitsprüfung bzw. Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen entspricht zwar nicht dem, was das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorgibt. Dennoch stellt das BAG (auch) auf die in diesem Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäbe ab. So soll bei der Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitgebers zu berücksichtigen sein, dass ein nach § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegender Sachgrund eine Befristung des Arbeitsverhältnisses selbst rechtfertigen könnte.

(Letzte Aktualisierung: 02.01.2020)

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