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Arbeitsrecht

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Der Arbeitgeber ist nach § 629 BGB verpflichtet, nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen hin eine angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

Zur Frage des Bestehens einer insolvenzspezifische Pflicht des Insolvenzverwalters, Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt von der Arbeitspflicht freizustellen, um den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, hat das Bundesarbeitsgericht wie folgt entschieden (BAG, Urt. v. 15.11.2012 – 6 AZR 321/11):

„Es besteht keine insolvenzspezifische Pflicht, Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt freizustellen, um ihnen zu ermöglichen, die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld zu erfüllen (…).
aa) Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung von der Arbeitspflicht kann sich aus gesetzlichen oder tariflichen Regelungen oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. So hat der Dienstberechtigte dem Dienstverpflichteten nach der Kündigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses auf dessen Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren, d.h. ihn freizustellen (§ 629 BGB). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB III i.d.F. vom 21. Dezember 2008 haben Arbeitgeber bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über notwendige eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung und die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 SGB III i.d.F. vom 21. Dezember 2008 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie dazu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III i.d.F. vom 21. Dezember 2008).
bb) Der Senat kann offenlassen, ob § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III idF vom 21. Dezember 2008 eine gegenüber § 629 BGB verselbständigte Freistellungsverpflichtung enthält oder zu einer erweiternden Auslegung von § 629 BGB zwingt. Bei dieser Freistellungspflicht handelt es sich um keine spezifisch insolvenzrechtliche Pflicht, sondern um eine Verpflichtung, die jeden Arbeitgeber trifft. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob ein Freistellungsanspruch zur Wahrung der Vermögensinteressen des Arbeitnehmers – neben § 629 BGB oder § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III i.d.F. vom 21. Dezember 2008 – aus der allgemeinen Fürsorge- und Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) folgen kann. Auch einem solchen Anspruch fehlte der Insolvenzbezug.“

(Letzte Aktualisierung: 28.11.2013)

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