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Arbeitsrecht

Sozialplan

Nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG handelt es sich bei einem Sozialplan um eine Einigung zwischen einem Arbeitgeber bzw. Unternehmer und dem Betriebsrat, die den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer geplanten Betriebsänderung entstehen, zum Gegenstand hat.

Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. § 77 Abs. 3 BetrVG ist jedoch nicht anzuwenden (§ 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG).

Siehe auch BAG, Beschl. v. 22.03.2016 – 1 ABR 12/14, BAGE 154, 313 = DB 2016, 894 = NZA 2016, 894:

„Voraussetzung für einen erzwingbaren Sozialplan, über dessen Aufstellung die Einigungsstelle gemäß § 112 Abs. 4 Satz 1 BetrVG dann zu entscheiden hat, wenn zwischen den Betriebsparteien keine Einigung zustande kommt, ist das Vorliegen einer Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG (BAG 18. März 2008 – 1 ABR 77/06 – Rn. 10, BAGE 126, 169). In einem durch Spruch der Einigungsstelle zustande gekommenen Sozialplan können nur Regelungen über den Ausgleich oder die Milderung der durch eine konkrete geplante Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile getroffen werden. Bestehen Unsicherheiten darüber, ob eine Betriebsänderung vorliegt, können Arbeitgeber und Betriebsrat zwar einen Sozialplan für den Fall vereinbaren, dass es sich bei den Maßnahmen um eine Betriebsänderung handelt (vgl. BAG 17. April 2012 – 1 AZR 119/11 – BAGE 141, 101). Auch können sie Rahmen- oder Dauersozialpläne für künftige, noch nicht konkret geplante Betriebsänderungen schließen. Das Aufstellen solcher Sozialpläne fällt aber nicht unter §§ 111 ff. BetrVG. Dies ist freiwillig möglich, jedoch nicht erzwingbar (vgl. BAG 11. Dezember 2007 – 1 AZR 824/06 – Rn. 34).“

(Letzte Aktualisierung: 03.01.2020)